SATZUNG DER SG WILLMERSDORF e.V.

 

§1

Name und Sitz

 

1.    Die 1921 in Willmersdorf gegründete Sportgemeinschaft führt den Namen

     ,,SG Willmersdorf".

 

2.    Der Sitz des Vereins ist Cottbus – Willmersdorf.

 

3.    Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Cottbus eingetragen und führt den

Zusatz, „e.V.".

 

§2

Zweck des Vereines

 

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereines ist die Förderung des Sports, insbesondere des Fußballs, der Frauengymnastik, des Laufens, Skatens, Radfahrens, und Nordic Walkings und des Beatchvolleyballs. Die Betreuung und Förderung der Jugendlichen wird als besonders wichtige Aufgabe angesehen.

 

2.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3.    Die Organe des Vereins (§10) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

4.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

5.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

6.    Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

§3

Gliederung

 

Der Verein ist berechtigt entsprechend Beschluss der Mitgliederversammlung für bestimmte Sportarten Sektionen zu gründen. Die Sportsektionen sind nicht rechtsfähige juristische Personen. Sie werden grundsätzlich durch den Vorstand des Vereins vertreten. Für die Sektionsversammlungen sowie die Zusammensetzung und Wahlen der Sektionsleitung gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.

 

§4

Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus

 

1.    den erwachsenen Mitgliedern:


   a)
aktive Mitglieder, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet

             haben,


   b)
passive Mitglieder, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr

             vollendet haben,


   c)
Ehrenmitglieder

 

2.    den Kindern ab 4 Jahren und jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Erwachsene Mitglieder sowie jugendliche Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres haben Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.

 

§5

Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

2.    Der Aufnahmeantrag muss schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/in erforderlich.

 

3.    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden.

 

4.    Der Verein kann die Ehrenmitgliedschaft auf Lebenszeit verleihen. Die Voraussetzungen zur Ehrenmitgliedschaft sind in der Ehrenordnung geregelt. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Wahl- und Stimmrecht.

 

§6

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.     Die Mitgliedschaft endet:                       a) mit dem Tod des Mitgliedes

 

b) durch den Austritt des Mitgliedes

 

c) durch den Ausschluss aus dem Verein

 

2.    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt

kann nur zum Ende eines Quartales erfolgen mit einer Kündigungsfrist von einem

Monat zum Quartalsende.

 

Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Beitragspflicht bis zu diesem Zeitpunkt bestehen.

 

3.     Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
   a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
   b) wegen Zahlungsrückstand des Jahresbeitrages
   c) wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grob
       unsportlichen Verhaltens
   d) wegen unehrenhafter Handlungen.

 

4.    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit

des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen und ist mit Gründen zu versehen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet entglültig mit einfacher Mehrheit.

 

5.    Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

 

§7

Rechte und Pflichten

 

1.     Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

2.     Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

 

3.     Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§8

Beiträge

 

1.     Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen

festsetzen. Der Beitrag ist halbjährlich oder jährlich zu entrichten.

 

2.     Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der

Mitgliederversammlung festgelegt.

 

3.     Alles Weitere regelt die Beitragsordnung.

 

§9

Geschäftsjahr

 

1.     Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§10

Organe des Vereines

 

1.     Organe des Vereins sind:   

     a) die Mitgliederversammlung

     b) der Vorstand

             

§11

MitgIiederversammlung

 

1.     Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereines.

 

2.     Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14Tage vor der Versammlung. Die Einladung erfolgt durch Aushang im Vereinsheim.

 

3.     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
       a) der Vorstand beschließt, oder
       b) mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes
           und der Gründe verlangt.

 

4.     Jedem wahlberechtigten Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht

übertragbar.

 

5.     Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur

Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.

 

6.     Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erscheinenden

Mitglieder beschlussfähig.

 

7.     Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des

Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit 2/3 Mehrheit zu fällen.

Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.

 

8.  Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Vorstandsvorsitzenden und von dem/der Protokollführer/in (von der Mitgliederversammlung gewählt) zu unterzeichnen und muss von der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden.

 

9.     Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten

zuständig:
      

     a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste

         Kalenderjahr

 

     b) Feststellung der Jahresrechnung

 

     c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

 

     d) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

 

     e) Entlastung des Vorstandes

 

     f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

 

     g) Wahl des Vorstandes

 

     h) Wahl der Kassenprüfer

 

     i) Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen

 

§12

Vorstand

 

1.     Der Vorstand des Vereins besteht aus:

 

 

     a) dem/der Vorsitzenden

 

     b) dem/der 2. Vorsitzenden

 

     c) dem/der Schatzmeister/in

 

     d) dem/der Schriftführer/in

 

     e) 2 bis 4 Beisitzern

 

2.     Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:

 

 

     a) der/die Vorsitzende

 

 

     b) der/die 2. Vorsitzende

 

 

     c) der/die Schatzmeister/in

 

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein mindestens durch 2 der 3 vorstehend

genannten Vorstandsmitglieder im Sinne §26 BGB vertreten.

 

3.     Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt so

lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Die Wahlperiode des Vorstandes dauert

4 Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Amtsträgers ist eine kommissarische

Bestellung bis zum Ende der Wahlperiode vorgesehen.

 

4.     Der/die Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzung des

Vorstandes. Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das

Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der

Vorstandsmitglieder verlangt wird.

 

5.     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend

sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen

Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

6.     Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten,

die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.

 

7.     Sollte das Maß der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein, kann sich der

Vorstand hauptberuflichen Kräften bedienen.

 

§13

Sektionen und Sektionsleiter

 

1.     Der Sportverein ist in mehrere Sportsektionen gegliedert. In einer Sektion sind jeweils die Mitglieder zusammengefasst, die sich regelmäßig zur Ausübung einer gemeinsamen sportlichen Betätigung treffen. Ein Mitglied kann mehreren Sportsektionen des Vereins angehören, ohne dass dies zur Erhöhung seines Mitgliedsbeitrags führt.

 

2.     Die Sektionsleiter stellen die Verbindung zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern des Vereins sicher. D.h. sie berichten dem Vorstand über die Angebote, Anliegen und Belange ihrer jeweiligen Sportsektion und Informieren die Sektionsmitglieder über die Beschlüsse des Vorstands.

 

3.     Die Mitglieder einer Sektion bilden die Sektionsversammlung, jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, diese
     a) wählen den Sektionsleiter, dieser ist vom Vorstand zu bestätigen
     b) beschließt über die für die Durchführung ihres Sportbetriebes relevanten
         Einzelheiten.

 

4.     Die Organe der Sektion sind
     a) die Sektionsversammlung,
     b) der Sektionsleiter.

 

§14

Kassenprüfung

 

Die ordnungsgemäße Buch - und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch mindestens zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und legen diesen schriftlich vor.

 

§15

Auflösung des Vereins

 

1.     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes

fällt das Vermögen an den Stadtsportbund Cottbus mit der Bestimmung, dass dieses

Vermögen unmittelbar und ausschließlich für den im §2 dieser Satzung aufgeführten

Zweck verwendet werden darf.

 

2.     Als Liquidatoren werden der/die Vorsitzende und ein/e Stellvertreter/in bestellt.

 

§16

lnkrafttreten

 

Die Satzung in der vorliegenden Form wurde auf der Mitgliederversammlung der Sportgemeinschaft Willmersdorf am 13.06.2008 beschlossen.

 

Geändert von der Mittgliederversammlung am 08.November 2019 in Willmersdorf.

 

 

        ( Im Original gezeichnet )                                                                     ( Im Original gezeichnet )

 

            1.     Vorsitzender                                                   2. Vorsitzender